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Immobilienbeteiligung in Österreich
Entwicklung Fondsvolumen
Besteuerung in Österreich

Bis zu einer Einkommensgrenze von € 2.000,- wird keine Einkommensteuer erhoben; dadurch bleiben die Erträge bis zu einer Beteiligungssumme von € 30.000,- langfristig steuerfrei; keine Besteuerung im Erb- und Schenkungsfall.

Wie in den Niederlanden oder den USA erfolgt keine Besteuerung der Einkünfte während der Vermietungsphase in Deutschland. Die nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte werden aber im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

Auch für Veräußerungsgewinne hat Österreich gemäß dem DBA Deutschland – Österreich das Besteuerungsrecht (Art. 13 Abs. 1 DBA). Das österreichische Einkommensteuerrecht sieht vor, dass Veräußerungsgewinne dann steuerpflichtig sind, wenn der Veräußerungsvorgang innerhalb einer 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt. Außerhalb dieser Spekulationsfrist ist sowohl ein etwaiger Veräußerungsgewinn bei Veräußerung der Immobilie als auch des Kommanditanteils steuerfrei.

In Deutschland unterliegt ein etwaiger Veräußerungsgewinn nur dem Progressionsvorbehalt, sofern der Gewinn durch die Veräußerung der Immobilie bzw. der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren entsteht (§ 23 EStG).

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die in Österreich gezahlte Schenkungsteuer grundsätzlich auf die in Deutschland zu zahlende Schenkungsteuer im Rahmen des Anrechnungshöchstbetrages angerechnet (§ 21 ErbStG).

Im Erbfall steht unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls Österreich das Besteuerungsrecht an Anteilen an einer Personengesellschaft, die vermögensverwaltend tätig ist und in Österreich belegenen Grundbesitz hält, zu. Dies ergibt sich nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung aus dem Art. 3 und 4 des DBA, die für bestimmte Vermögensteile eine Zuordnung des Besteuerungsrechts unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers und des Erben zulassen.

Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Übertragung von Grundstücken bzw. Anteilen an Personengesellschaften, die in Österreich belegenes Grundvermögen halten, ist der dreifache Einheitswert der Immobilien abzüglich der anteiligen Schulden der Fondsgesellschaft.

Bei einer positiven Bemessungsgrundlage kommen die österreichischen Erbschaft- und Schenkungsteuersätze zur Anwendung. Sie bestimmen sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis sowie der Höhe der Bemessungsgrundlage und reichen von 2 - 60 %.

In Deutschland sind die Anteile an der Beteiligungsgesellschaft grundsätzlich von der Erbschaftsbesteuerung freizustellen. Jedoch erfolgt eine Berücksichtigung der in Österreich der Besteuerung unterliegenden Vermögensteile für die Ermittlung des in Deutschland zur Anwendung gelangenden Erbschaftsteuertarifes (Progressionsvorbehalt).