Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas: 7,67ct/ kWh bis 500 kW installierter elektrischer Leistung, 6,65ct/ kWh oberhalb 500 kW installierter elektrischer Leistung (bei Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas begrenzt bis zur Obergrenze von 5 MW);
Strom aus Biomasse: 10,23ct/ kWh bis 500 kW installierter elektrischer Leistung; 9,2ct/kWh bis 5 MW installierter elektrischer Leistung, darüber hinaus bis zu einer Obergrenze von 20 MW installierter Leistung 8,69ct/ kWh. (Letzteres gilt erst ab Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der Biomasse.) Ab dem 1.1. 2002 wird jährlich für dann neu in Betrieb genommene Anlagen die Mindestvergütung um 1% gesenkt. Zum Bereich der Biomasse wird eine gesonderte Biomasse-Verordnung (BiomasseV) verabschiedet, in der geregelt ist, welche Stoffe Biomasse im Sinne der Verordnung sind, welche technischen Verfahren zugelassen sind und welche Umweltanforderungen gestellt werden.
Strom aus Geothermie: 8.95ct/ kWh bis 20 MW installierter elektrischer Leistung, 7,16ct/kWh über 20 MW installierter elektrischer Leistung;
Strom aus Windkraft: 9,10ct/kWh für mindestens die ersten 5 Jahre, 6,19ct/kWh nach Erreichen eines Referenzertrages. Der Referenzertrag wird aufgrund der in den ersten 5 Jahren eingespeisten Strommenge ermittelt. Dadurch reduziert sich der Vergütungssatz an windreichen Standorten schneller als an anderen Standorten. Für Windanlagen, die ab dem 1.1.2002 neu in Betrieb gehen, reduziert sich der Ausgangssatz jedes Jahr um 1,5 %. Für Strom aus Anlagen im Offshore-Bereich gelten besondere Regelungen.
Strom aus solarer Strahlungsenergie: 50,6ct/kWh. Degression der Vergütungssätze: jährlich ab 1.1. 2002 um 5% für dann neu zu errichtende Anlagen. Die Regelung gilt zunächst bis zur Erreichung von 350 MW installierter elektrischer Gesamtleistung in Deutschland (Stand Ende 2000: ca. 100 MW).
Die staatlich garantierte Einspeisevergütung stellt keine staatliche Subvention dar, da diese Kosten von den Verbrauchern bezahlt werden müssen.
|